Jokertage

Jokertage (Art. 21 Abs 2 SchG und Art. 36a SchR)

Nach vorgängiger Benachrichtigung können Eltern ihr Kind ohne Angabe von Gründen vier halbe Schultage (Jokertage) pro Schuljahr (kumulierbar) nicht zur Schule schicken.

Für den Bezug von Jokertagen muss kein Formular ausgefüllt werden.

Neu dürfen die Eltern ihre Kinder an vier Halbtagen pro Schuljahr ohne Angabe von Gründen nicht zur Schule schicken. Dazu gilt es Folgendes zu beachten:

  1. Die Eltern informieren die Klassenlehrperson (telefonisch oder schriftlich) mindestens eine Woche im Voraus über die Inanspruchnahme eines Jokertages.
  2. Die Halbtage können kumuliert werden. Nicht bezogene Halbtage können nicht auf das nächste Schuljahr übertragen werden.
  3. Im Falle von ungerechtfertigten Absenzen einer Schülerin oder eines Schülers kann die Schuldirektion den Bezug von Jokertagen einschränken oder verweigern.
  4. Die Eltern tragen die Verantwortung für den Urlaub, den sie für ihre Kinder beantragen und sorgen dafür, dass ihre Kinder dem Lernprogramm folgen. Auf Verlangen der Schule holen die Schülerinnen und Schüler den Stoff und die verpassten Prüfungen nach.

Hinweis:
An diesen Schultagen können keine Jokertage bezogen werden: 25.08.2022, während schulischen Aktivitäten (Schulausflug, Herbstwanderung, Schulreise, Projektwoche, Schullager, Sport- und Kulturtag...).
Zudem für Kinder der 7H vom 29.04. - 17.05.2024 und Kinder der 8H: Tag der Zuweisungsprüfung, wenn sie diese ablegen müssen.